Nach zwei abgewiesenen Gesuchen um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wurde der Beschwerdeführer gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 7. April 1999 bzw. 1. März 2000 durch das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) am 30. Juni 1999 bzw. erneut am 17. April 2000 vorläufig aufgenommen (MI-act. 72 ff., 84 ff.). Am 4. Juni 2010 wurde dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt (MIact. 164), womit die vorläufige Aufnahme erlosch und die verfügte Wegweisung hinfällig wurde (MI-act. 167).