Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2021.474 / CH / sp / we ZEMIS [***]; (E.2021.084) Art. 28 Urteil vom 6. März 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Huber Gerichtsschreiberin Peter Beschwerde- A._____, von Kosovo führer unentgeltlich vertreten durch MLaw Sarah Eichenberger, Rechtsanwältin, Stadtturmstrasse 10, Postfach 43, 5401 Baden gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 30. November 2021 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Der Beschwerdeführer wurde am 27. August 1962 im Kosovo geboren und reiste am 3. Juni 1991 in die Schweiz ein (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 2, 7). Sein gleichentags gestelltes Asylgesuch wurde durch die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK; heute Bundesver- waltungsgericht) mit Urteil vom 7. August 1995 abgewiesen (MI-act. 26 ff.). Nach zwei abgewiesenen Gesuchen um Erteilung einer Aufenthaltsbe- willigung wurde der Beschwerdeführer gestützt auf den Bundesrats- beschluss vom 7. April 1999 bzw. 1. März 2000 durch das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) am 30. Juni 1999 bzw. erneut am 17. April 2000 vorläufig aufgenommen (MI-act. 72 ff., 84 ff.). Am 4. Juni 2010 wurde dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt (MI- act. 164), womit die vorläufige Aufnahme erlosch und die verfügte Wegwei- sung hinfällig wurde (MI-act. 167). Die Aufenthaltsbewilligung wurde in der Folge periodisch verlängert, letztmals am 14. September 2018 bis zum 30. November 2019 (MI-act. 177, 186, 194, 200, 221, 231, 235, 238, 242, 246, 250). Vom 5. Juli 2005 bis am 31. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführer von der Stadt Q. mit Sozialhilfe in der Höhe von total Fr. 301'968.20 unterstützt (MI-act. 108 ff., 168 ff., 269 ff., 305 f.). Seit dem 1. Oktober 2020 wird ihm eine ganze Invalidenrente der Invaliditätsversicherung (IV) ausgerichtet (MI-act. 308 f., 339 ff.). Mit Schreiben vom 19. Februar 2021 gewährte das MIKA dem Beschwer- deführer das rechtliche Gehör betreffend die Nichtverlängerung seiner Auf- enthaltsbewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz (MI- act. 326 f.). Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Eingabe seines dama- ligen Rechtsvertreters vom 24. März 2021 (MI-act. 337 f.). Am 28. Juli 2021 verfügte das MIKA die Nichtverlängerung der am 30. September 2019 ab- gelaufenen Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerde- führers aus der Schweiz. Er wurde angewiesen, die Schweiz spätestens 90 Tage nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen (MI-act. 345 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 28. Juli 2021 erhob der Beschwerde- führer mit Eingabe vom 26. August 2021 beim Rechtsdienst des MIKA (Vor- instanz) Einsprache (MI-act. 355 f.). Die Vorinstanz erliess am 30. November 2021 den folgenden Einsprache- entscheid (act. 1 ff.): -3- 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Dem Einsprecher wird ab dem 14. Oktober 2021 für das Einsprachever- fahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und MLaw Sarah Eichen- berger, Rechtsanwältin, Baden, zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin be- stellt. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet nach Rechtskraft die zuständige kantonale Stelle. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 liess der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde mit folgenden Anträgen einreichen (act. 15 ff.): 1. Es sei Dispositiv-Ziffer 1 des Einspracheentscheids vom 30.11.2021 auf- zuheben und es sei die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. 2. Eventualiter zu Ziffer 1 dieses Rechtsbegehrens sei Dispositiv-Ziffer 1 des Einspracheentscheids vom 30.11.2021 aufzuheben und es sei der Be- schwerdegegner anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwer- deführers zu verlängern. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten des Be- schwerdegegners. Überdies stellte der Beschwerdeführer folgenden prozessualen Antrag: Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Mit Verfügung vom 12. Januar 2022 bewilligte der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und bestellte seine Anwältin zu seiner un- entgeltlichen Rechtsvertreterin (act. 48). -4- Die Vorinstanz reichte am 20. Januar 2022 aufforderungsgemäss die Akten ein, hielt an ihren Ausführungen im Einspracheentscheid fest und bean- tragte die Abweisung der Beschwerde (act. 50). Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 21. Januar 2022 wurde die Eingabe der Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt und auf einen weiteren Schriftenwechsel verzichtet (act. 51 f.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der Beschwerdeführer beantragt nebst der Aufhebung des Einspracheent- scheids der Vorinstanz vom 30. November 2021 die Verlängerung der Auf- enthaltsbewilligung (Beschwerdeantrag 1). Da das Verwaltungsgericht keine Aufenthaltsbewilligungen erteilen oder verlängern kann, ist dieser An- trag entsprechend dem Eventualantrag (Beschwerdeantrag 2) so zu ver- stehen, dass das MIKA im Falle einer Gutheissung der Beschwerde anzu- weisen sei, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlän- gern bzw. ihm eine neue Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 30. November 2021. Die Zuständigkeit des Verwal- tungsgerichts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, unter Beachtung der obigen Präzisierung, daher einzutre- ten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder -5- Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Auslände- rinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksich- tigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96 AuG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbe- trachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein über- wiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnis- mässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Einspracheentscheids im We- sentlichen aus, der Beschwerdeführer werde seit Beginn seiner seit nun- mehr 30-jährigen Anwesenheit in der Schweiz durchgehend von der öffent- lichen Hand unterstützt. Per 31. Januar 2021 habe der Passivsaldo der be- zogenen Leistungen Fr. 301'968.20 betragen. Der Widerrufsgrund der So- zialhilfeabhängigkeit (Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG) sei damit erfüllt. Seit dem 23. März 2011 befinde er sich in psychiatrisch-psychotherapeutischer Be- handlung, nachdem er sich bereits vom 3. November 2003 bis 26. Oktober 2007 einer solchen habe unterziehen müssen. Zwar werde ihm (ärztlich) seit 2009 eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % attestiert; jedoch seien am 19. Oktober 2012 ein erstes und am 25. September 2018 ein zweites IV- Leistungsbegehren abgelehnt worden. Nach mehrwöchiger stationärer Be- handlung im Juni 2018 habe sich sein Gesundheitszustand wesentlich ver- bessert und stabilisiert. Auch wenn der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2013 bis Ende März 2014 im zweiten und ab dem 2. Februar 2015 für 21 Monate im ersten Arbeitsmarkt gearbeitet habe, sei er spätestens seit April 2006 grösstenteils trotz bestehender Arbeitsfähigkeit keiner Erwerbs- tätigkeit nachgegangen. Für die Zeit davor seien Arbeitsbemühungen nach- gewiesen, auch wenn ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nur erschwert möglich gewesen sei. Folg- lich sei dem Beschwerdeführer der Sozialhilfebezug für die Zeit vor Novem- ber 2018 mindestens während einer Zeitspanne von etwas mehr als zehn Jahren vorwerfbar. Seit November 2018 sei er vollständig arbeitsunfähig. Deshalb sei ihm der Bezug von Sozialhilfeleistungen spätestens ab diesem -6- Zeitpunkt nicht mehr vorwerfbar. Aufgrund der langjährigen selbstverschul- deten Arbeitslosigkeit falle die ihm seit 1. Oktober 2020 ausbezahlte IV- Rente sehr tief aus, sodass ein wesentlicher Teil seiner Lebenshaltungs- kosten künftig durch Ergänzungsleistungen (EL) finanziert werden müsse. Der Beschwerdeführer werde daher aufgrund seines früheren Verhaltens auch in Zukunft die öffentlichen Finanzen erheblich belasten. Entsprechend müsse ihm der künftige EL-Bezug ebenfalls vorgeworfen werden. Insge- samt sei von einem sehr grossen öffentlichen Interesse an der Nichtverlän- gerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz auszugehen. Der Beschwerdeführer sei trotz der sehr langen Aufenthalts- dauer in der Schweiz mangelhaft integriert. Aufgrund seiner gesundheit- lichen Situation sei ihm dies aber nicht vollumfänglich vorwerfbar. Daher sei von einem mittleren privaten Interesse des Beschwerdeführers am wei- teren Verbleib in der Schweiz auszugehen. Die Rückkehr in den Kosovo wäre nach knapp 26 Jahren rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz zwar mit gewissen persönlichen Nachteilen verbunden; hinsichtlich der familiä- ren Situation liege aber ein explizites Interesse daran vor. Somit bestehe insgesamt ein mittleres bis grosses privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Diesem stehe das sehr grosse öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gegenüber, weshalb sich Letztere als verhältnismässig erweise. Da die Ehefrau des Beschwerdefüh- rers im Kosovo lebe, könne das Recht auf Achtung des Familienlebens nicht angerufen werden. Trotz der langen Anwesenheit in der Schweiz ver- füge der Beschwerdeführer nicht über besonders intensive, über eine nor- male Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. über entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich, aufgrund derer ein Eingriff in das verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Privatle- ben zu bejahen wäre. Selbst wenn solche bestünden, wäre der Eingriff durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt. Vollzugshin- dernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AIG seien nicht ersichtlich. 1.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, er halte sich seit über 30 Jahren in der Schweiz auf, wovon zumindest 26 Jahre als rechtmässiger Aufenthalt zu qualifizieren seien. Er sei gut in- tegriert und habe einen tadellosen Leumund. Es seien keine Betreibungen gegen ihn verzeichnet und er habe keine Einträge im Strafregister. Seit 2003 leide er unter verschiedenen schwerwiegenden psychischen und so- matischen Erkrankungen, welche zumindest seit 2009 eine durchgehende hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit begründeten, nachdem ihm auch zu- vor die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit – die ihm seit dem 1. April 2006 überhaupt erst erlaubt gewesen wäre – faktisch nicht möglich gewesen sei. Dementsprechend sei ihm per 1. Oktober 2020 eine volle IV-Rente zuge- sprochen worden. Sobald seine Aufenthaltsbewilligung verlängert werde, -7- werde er seinen Bedarf durch die IV-Rente und durch Ergänzungsleistun- gen decken können und entsprechend keine Sozialhilfe mehr beziehen müssen. Seine (mehrfach fehlgeschlagenen) Arbeitsbemühungen könnten ihm nicht angelastet werden. Dass er sich trotz durchwegs attestierter Er- werbsunfähigkeit immer wieder darum bemüht habe, eine Stelle zu er- und behalten und somit von der Sozialhilfe wegzukommen, müsse zu seinen Gunsten gewertet werden. Anders als im Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2020.223 vom 19. März 2021 sei er nachweislich permanent arbeits- unfähig, und anders als im Urteil des Bundesgerichts 2C_458/2019 vom 27. September 2019 gehe es hier nicht um eine Beendigung der Sozialhilfe durch Frühpensionierung, sondern um eine Ablösung durch eine volle In- validenrente und Ergänzungsleistungen. Angesichts des klaren Gesetzes- wortlauts und der entsprechenden Weisung des SEM bestehe im vorlie- genden Fall keine Grundlage für die Andersbehandlung von Ergänzungs- leistungen und Leistungen anderer Sozialversicherungen wie z.B. der IV. Mit der Vorinstanz sei davon auszugehen, dass er sich nach der Verlänge- rung seiner Aufenthaltsbewilligung von der Sozialhilfe vollständig ablösen werde, da ihm dann rückwirkend ab 1. Oktober 2020 Ergänzungsleistungen ausgerichtet würden. Damit sei die Tatbestandsvoraussetzung von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG, wonach der Sozialhilfebezug auch für die Zukunft als wahrscheinlich erscheinen müsse, vorliegend nicht erfüllt. Allein der Um- stand, dass er seit über 30 Jahren in der Schweiz lebe, begründe ein sehr grosses privates Interesse an einem weiteren Verbleib. Da im Zeitpunkt der erstmaligen Ankündigung der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung bereits seit über zwei Jahren unbestrittenermassen kein Verschulden mehr am Sozialhilfebezug bestanden habe, wäre die Nichtverlängerung sogar dann unverhältnismässig, wenn nicht eine Ablösung von der Sozial- hilfe unmittelbar bevorstünde. Auch der Sozialhilfebezug vor Oktober 2018 sei unverschuldet und könne ihm aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit nicht vorgeworfen werden. Eine unverschuldete Notlage dürfe keine Wegwei- sung bewirken. Ausserdem habe es das MIKA während über zehn Jahren unterlassen, mildere Massnahmen (z.B. eine Verwarnung) zu verfügen. Bei einer Rückkehr in den Kosovo wäre auch damit zu rechnen, dass sich sein Gesundheitszustand drastisch verschlechtern würde. Die finanziellen öffentlichen Interessen müssten folglich hinter seine sehr gewichtigen pri- vaten Interessen zurücktreten. Die Anordnung aufenthaltsbeendender Massnahmen wäre somit unverhältnismässig und deshalb nicht zulässig. 2. 2.1. Aufenthaltsbewilligungen sind befristet und erlöschen mit Ablauf ihrer Gül- tigkeitsdauer (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG). Spricht jedoch nichts gegen eine Bewilligungsverlängerung, wird diese praxisgemäss ver- fügt. Das AIG enthält keine Bestimmungen, welche die Kriterien für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung festlegen. Art. 33 Abs. 3 AIG normiert lediglich, dass eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden -8- kann, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Wie mit Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.1 festgehalten, setzt die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbe- willigung einen Nichtverlängerungsgrund voraus. Dieser kann entweder in einem Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG bestehen oder sich aus einer ständigen, rechtsgleich gehandhabten Praxis des MIKA ergeben. 2.2. Wird die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung damit begründet, dass der Aufenthaltszweck dahingefallen sei, besteht der Nichtverlänge- rungsgrund darin, dass die betroffene Person eine mit der Bewilligungs- erteilung verbundene Bedingung nicht mehr erfüllt, womit der Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist (Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.67 vom 1. Juni 2022, Erw. II/2.2, eingehend WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.2). Geht es hingegen um eine Aufenthaltsbewilligung, deren Zweck im mass- geblichen Zeitpunkt fortbesteht, kommt eine Nichtverlängerung nur dann in Betracht, wenn ein anderer Nichtverlängerungsgrund vorliegt. Das heisst, es bedarf eines Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 lit. a–c oder e–g AIG oder eines Nichtverlängerungsgrundes gemäss ständiger, rechtsgleich ge- handhabter Praxis des MIKA (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.2). 2.3. Mit dem Vorliegen eines Nichtverlängerungsgrundes erweist sich die Nicht- verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zwar als begründet. Wie jede be- hördliche Massnahme müssen aber auch die Nichtverlängerung einer Auf- enthaltsbewilligung und die gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG damit verbun- dene Wegweisung verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. BGE 135 II 377, Erw. 4.3) und verlan- gen folglich nach einer Interessenabwägung unter den Gesichtspunkten von Art. 96 Abs. 1 AIG. Da sich die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung und Wegweisung erübrigt, wenn die betroffene Person einen Anspruch auf Er- teilung einer Bewilligung hat oder ihr ermessensweise eine Bewilligung zu erteilen ist, ist die Verhältnismässigkeitsprüfung zunächst zurückzustellen und es ist vorab zu klären, ob der betroffenen Person gestützt auf eine An- spruchs- oder Ermessensbestimmung eine Bewilligung zusteht (zum Gan- zen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.3 f.). -9- 3. 3.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Nichtverlängerungsgrund vor- liegt (siehe vorne Erw. II/2.1). Insbesondere ist zu prüfen, ob, wie von der Vorinstanz angenommen, der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit erfüllt ist. 3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG können Bewilligungen – ausgenommen die Niederlassungsbewilligung – widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Unter welchen Voraussetzungen der Widerrufs- grund der Sozialhilfeabhängigkeit bei Sozialhilfebezug erfüllt ist, bedarf im vorliegenden Fall, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, keiner eingehenden Er- läuterung (vgl. unten Erw. II/3.2.2). 3.2.2. Mit Urteil 2C_60/2022 vom 27. Dezember 2022 hat sich das Bundesgericht zur Frage geäussert, ob der Bezug von Ergänzungsleistungen einen Wi- derrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG darstellt und festgehal- ten, dass nach ständiger Rechtsprechung Ergänzungsleistungen zur AHV/IV nicht unter den Begriff der Sozialhilfe falle. Daran habe sich auch mit Einführung des AuG bzw. des AIG nichts geändert und der Gesetzge- ber unterscheide nach wie vor in Art. 43 Abs. 1 lit. c und lit. e und Art. 44 Abs. 1 lit. c und lit. e AIG zwischen Sozialhilfe und Ergänzungsleistungen. Zwar bestünden zwischen Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und der So- zialhilfe gewisse Ähnlichkeiten, da beide Leistungen eine Bedürftigkeit voraussetzen und die öffentliche Hand belasten würden. Unter Verweis auf BGE 141 II 401 hielt das Bundesgericht fest, die Sozialhilfe sei gegenüber den Ergänzungsleistungen subsidiärer Natur und diene der Überbrückung von Notlagen, während Letztere eine längere Zeit fliessendes Ergänzungs- oder Mindesteinkommen darstelle. Per 1. Januar 2019 habe der Gesetzge- ber den aktuellen oder drohenden Bezug von Ergänzungsleistungen zwar mit Art. 43 Abs. 1 lit. e sowie Art. 44 Abs. 1 lit. e AIG als Hinderungsgrund für den Familiennachzug eingeführt. Ebenso stehe der Bezug von Ergän- zungsleistungen einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit- gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) entgegen. Auf den gleichen Zeitpunkt sei zudem Art. 63 Abs. 2 AuG (heute AIG) gestrichen worden. Dieser habe vorgesehen, dass die Niederlassungsbewilligung von ausländischen Personen, welche sich seit mehr als 15 Jahren in der Schweiz aufgehalten hatten, nicht wegen dauerhafter und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit widerrufen werden - 10 - konnte. Unter Verweis auf die bundesrätliche Zusatzbotschaft zur Ände- rung des Ausländergesetzes (Integration) vom 4. März 2016 (BBl 2016 2821 ff., 2827 ff., 2837, 2840 ff.) hielt das Bundesgericht sodann fest, der Gesetzgeber habe jedoch gerade keinen Widerrufsgrund des Bezugs von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV eingeführt, sondern den (möglichen) Be- zug von bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen (lediglich) beim Fami- liennachzug sanktioniert. Der Bezug von Ergänzungsleistungen stelle so- mit kein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG dar (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_60/2022 vom 27. Dezember 2022, Erw. 4.5 mit weiteren Hinweisen). Die bundesgerichtlichen Ausführungen zum Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG müssen auch für den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gelten. Beide Normen regeln die Sanktionierung des Sozialhil- febezugs und es wäre nicht begründbar, weshalb der Bezug von Ergän- zungsleistungen bei Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG als Sozialhilfebezug zu qualifi- zieren sei, wogegen dies bei Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG nicht der Fall ist. 3.3. Der Beschwerdeführer bezog vom 5. Juli 2005 bis am 31. Januar 2021 von der Stadt Q. Sozialhilfe in der Höhe von insgesamt über Fr. 300'000.00 (MI- act. 108 ff., 168 ff., 269 ff., 305 f.). Die Höhe und die bisherige Bezugs- dauer der Sozialhilfe sprechen grundsätzlich für das Vorliegen des Wider- rufsgrunds der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG. Seit 1. Oktober 2020 hat der Beschwerdeführer allerdings Anspruch auf eine ganze IV-Rente (MI-act. 308 f.). Der monatliche Rentenbetrag für das Jahr 2020 belief sich auf Fr. 485.00 und für das Jahr 2021 auf Fr. 489.00 (MI-act. 339 ff.). Angesichts der geringen Rentenhöhe wird der Beschwer- deführer künftig und voraussichtlich lebenslang auf Ergänzungsleistungen zu seiner ganzen IV-Rente angewiesen sein. Der Bezug von solchen Er- gänzungsleistungen zur IV stellt nach gefestigter Rechtsprechung keine Sozialhilfe dar (vgl. vorne Erw. II/3.2.2). Mit Beschwerdebeilage 6 liess der Beschwerdeführer eine Verfügung der Sozialversicherungsanstalt Aargau vom 13. Oktober 2021 einreichen, aus welcher hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer am 8. März 2021 für den Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet hatte, dieser jedoch ver- weigert wurde, da die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers aktuell überprüft werde. Eine rückwirkende Bewilligung von Ergänzungs- leistungen sei jedoch möglich, sollte die Rechtmässigkeit des Aufenthalts bestätigt werden (act. 43 f.). Zwar bezieht der Beschwerdeführer damit aktuell noch Sozialhilfe. Dies je- doch einzig deshalb, weil noch nicht über sein Aufenthaltsrecht entschie- den wurde. Ob die Verweigerung der Ergänzungsleistungen durch die So- - 11 - zialversicherungsanstalt wegen des hängigen Aufenthaltsbewilligungsver- fahrens mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2015 vom 9. Februar 2016 rechtmässig war, ist fraglich. Erw. 6 dieses Urteils ist zu entnehmen, dass es in jenem Fall um die Frage ging, ob eine Tochter eines IV-Bezügers, welcher für seine Tochter den Familiennachzug beantragt hatte, als noch im Ausland wohnhaft galt, solange der Familiennachzug nicht bewilligt und ihr in der Schweiz noch keine Aufenthaltsbewilligung er- teilt wurde. Das Bundesgericht bejahte diese Frage und hielt fest, dem IV- Bezüger könne in diesem Fall noch keine Kinderrente der IV zugesprochen werden. Gleiches gelte für die Erhöhung der Ergänzungsleistungen. Anders wäre jedoch zu entscheiden, wenn der Tochter gestützt auf Art. 17 AuG (heute AIG) der prozedurale Aufenthalt gestattet worden wäre (Erw. 6.3.2). Der vorliegende Fall liegt jedoch anders. Der Beschwerdefüh- rer hält sich rechtmässig in der Schweiz auf und verfügt über ein Aufent- haltsrecht, welches einzig aktuell in der Schwebe ist. Es kann damit keine Rede davon sein, er könnte allenfalls als "noch im Ausland wohnhaft" gel- ten und deshalb nicht anspruchsberechtigt sein. Ob dem Beschwerdefüh- rer nicht bereits längst hätten Ergänzungsleistungen zugesprochen werden müssen, kann vorliegend jedoch offenbleiben. Aus dem Gesagten geht je- denfalls hervor, dass dem Beschwerdeführer Ergänzungsleistungen zuge- sprochen werden, sobald seine Aufenthaltsbewilligung verlängert worden ist. Unter diesen Umständen ist der Beschwerdeführer gleichzustellen mit Per- sonen, denen bereits Ergänzungsleistungen zugesprochen wurden, da er vor dem letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über sein Aufenthaltsrecht ein Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen gestellt hat, auf welche er offensichtlich Anspruch hat. Damit besteht beim Beschwerdefüh- rer nicht länger eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit. Mangels fortbestehender Sozialhilfeabhängigkeit und konkretem Sozialhilferisiko ist der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht erfüllt und eine Prü- fung der Verhältnismässigkeit erübrigt sich. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mangels fortbestehender Sozial- hilfeabhängigkeit und konkretem Sozialhilferisiko der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht erfüllt ist. Die Nichtverlängerung der Aufent- haltsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich unter diesen Umstän- den als unbegründet. Damit fällt auch eine Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AIG ausser Betracht, steht doch eine solche nur zur Diskussion, wenn sich eine migrationsrechtliche Massnahme als begründet, aber den Umständen nicht als angemessen, d.h. nicht verhältnismässig, erweist. Nach dem Ge- sagten ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 30. November 2021 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. - 12 - III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). 2. Dem Beschwerdeführer wurde für das Einspracheverfahren die unentgelt- liche Rechtspflege und Einsetzung seiner Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin bewilligt. Mit Verfügung vom 12. Januar 2022 wurde dem Beschwerdeführer auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die un- entgeltliche Rechtspflege bewilligt und seine Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin eingesetzt. 3. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer, weshalb sich die gewährte unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren als obsolet erweist und die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen sind (§ 31 Abs. 2 VRPG). 4. 4.1. Als unterliegende Partei hat das MIKA dem Beschwerdeführer die Partei- kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). 4.2. Die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (An- waltstarif, AnwT; SAR 291.150). Migrationsrechtliche Verfahren sind soge- nannte nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Die Parteientschädigung setzt sich damit zusammen aus einer Grundentschädigung zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT) sowie den Zu- und Abschlägen (§§ 6-8 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens ist die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand der Anwäl- tin oder des Anwalts sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Durch die tarifgemässe Ent- schädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen der Anwältin oder des An- walts einschliesslich der üblichen Vergleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung ist als Gesamtbetrag festzusetzen. Aus- lagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). 4.3. Nachdem neben der Beschwerde keine weiteren anwaltlichen Eingaben notwendig waren und keine Verhandlung durchgeführt wurde, rechtfertigt - 13 - es sich, die Entschädigung auf Fr. 3'000.00 (inkl. Ausgaben und MwSt.) festzusetzen. Das MIKA ist dementsprechend anzuweisen, dem Beschwer- deführer die Parteikosen in besagter Höhe zu ersetzen. 5. 5.1. Gemäss § 12 Abs. 1 AnwT setzt jede urteilende kantonale Instanz, bei Kollegialbehörden deren Präsidentin oder Präsident, die der unentgeltli- chen Rechtsvertretung aus der Gerichts- oder Staatskasse nach Rechts- kraft auszurichtende Entschädigung aufgrund einer Rechnung der Anwältin oder des Anwalts fest. 5.2. Über die im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege für das Einspracheverfahren auszuzahlende Entschädigung hat demnach die Vorinstanz zu entscheiden. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat der Vorinstanz eine detaillierte Rechnung für das Einspracheverfahren einzureichen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 30. November 2021 aufgehoben. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons. 3. Das MIKA wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungs- gericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'000.00 zu ersetzen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreterin, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration - 14 - Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizeri- schen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 6. März 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger Peter