stantiiert Stellung nehmen. Zur gehörigen Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers war der Beizug eines Rechtsanwalts nicht notwendig, zumal im verwaltungsrechtlichen Verfahren die Untersuchungsmaxime gilt (§ 17 VRPG). Das Gesuch um unentgeltliche Vertretung ist demzufolge ebenfalls abzuweisen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen.