2.2. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Vertretung. Diese kann einer Person unter den Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gewährt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (§ 34 Abs. 2 VRPG). Vorliegend sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Zum einen war seine Beschwerde von vornherein aussichtslos (vgl. vorne Erw. 1.2). Zum anderen konnte er zur vorliegend zentralen Frage betreffend Wiederherstellung der Frist selber ausreichend und sub- -8-