Da auf die verspätete Beschwerde aus formellen Gründen nicht einzutreten ist, war diese von Anfang an aussichtslos. Dies war im Übrigen für den Beschwerdeführer als ausgebildeten Juristen erkennbar, zumal er bereits in einem früheren Beschwerdeverfahren auf die Voraussetzungen für die Fristenwiederherstellung hingewiesen worden ist (VGE vom 9. November 2017 [WBE.2017.402]). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. 2. 2.1. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss (§ 32 Abs. 2 VRPG) und mangels anwaltlicher Vertretung (§ 29 VRPG) ausser Betracht.