1.2. Der Beschwerdeführer ersucht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Auf Gesuch hin befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (§ 34 Abs. 1 VRPG). Zumindest die zweigenannte Voraussetzung ist nicht erfüllt: Da auf die verspätete Beschwerde aus formellen Gründen nicht einzutreten ist, war diese von Anfang an aussichtslos.