Das Begehren um die vorsorgliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird mit Erlass des vorliegenden Entscheides gegenstandslos. Der Antrag, die Frist zur Einreichung weiterer Ergänzungen bis zum 20. Januar 2021 zu erstrecken, wird abgewiesen, da eine Erstreckung gesetzlicher bestimmter Fristen grundsätzlich ausgeschlossen ist (§ 28 Abs. 4 VRPG).