D. vom 11. Oktober 2021 sowie von Dr. med. E. vom 22. November 2021 vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern; effektiv nehmen sie zur Frage, ob dem Beschwerdeführer eine fristgerechte Rechtsmitteleingabe möglich war, gar nicht Stellung. Andere Wiederherstellungsgründe ergeben sich auch nicht aus den Akten. 4. Zusammenfassend erfolgte die Beschwerdeeingabe vom 23. Dezember 2021 verspätet. Die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist liegen nicht vor. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher nicht einzutreten. -7-