3.4. Die allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen generellen gesundheitlichen Problemen (Beschwerde, S. 3 f.) reichen nicht aus, um die Beschwerdefrist wiederherzustellen (vgl. VGE vom 9. November 2017 [WBE.2017.402], Erw. I/4.3.3 mit weiteren Hinweisen, worin der Beschwerdeführer auf die Anforderungen an die Fristwiederherstellung hingewiesen worden ist). Es ist in keiner Art und Weise dargetan, dass er an gesundheitlichen Problemen litt, die es ihm verunmöglicht hätten, seine Beschwerde fristgerecht zu erheben. Die beiden mit der Beschwerde eingereichten ärztlichen Schreiben von Dr. med. D. vom 11. Oktober 2021 sowie von Dr. med.