3.3. Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (§ 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 148 Abs. 1 ZPO). Ein Unfall oder Krankheitszustand kann die Wiederherstellung einer Rechtsmittelfrist rechtfertigen (vgl. NICCOLÒ GOZZI, in: KARL SPÜHLER/ LUCA TENCHIO/ DOMINIK INFANGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, 2017, Art. 148 N 20 mit Hinweisen).