§ 44 Abs. 1 VRPG). Bei dieser Frist handelt es sich um eine gesetzlich bestimmte Frist (vgl. § 33 Abs. 4 GOG i.V.m. § 44 Abs. 1 VRPG). Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden, soweit es das Gesetz nicht ausdrücklich vorsieht (§ 28 Abs. 3 VRPG). Für die Berechnung der Fristen, deren Unterbruch und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Säumnis gilt die Zivilprozessordnung (§ 28 Abs. 1 VRPG).