3. 3.1. Der Beschwerdeführer fordert mit Begehren Ziffer 3, dass die Rekursfrist wiederherzustellen sei. Der Beschwerdeführer bringt vor, es könne ihm nur ein leichtes Verschulden vorgeworfen werden, zumal er die Frist lediglich um wenige Tage verpasst habe. Sein Gesundheitszustand würde ihn dazu zwingen, jeglichen Stress und zu grosse Arbeitsbelastung zu vermeiden, weshalb er die Beschwerdefrist nicht habe einhalten können. 3.2. Die Beschwerde gegen den Entscheid des Generalsekretariats ist innert 30 Tagen seit dessen Eröffnung einzureichen (vgl. § 33 Abs. 4 GOG i.V.m. -6-