Es fehlt offensichtlich an einem Ausstandsgrund im Sinne von § 16 Abs. 1 VRPG. Das Ausstandsgesuch erweist sich folglich als unzulässig. Damit steht es den betroffenen Richtern zu, über den eigenen Ausstand zu entscheiden (vgl. vorne Erw. 2.3). Zusammenfassend erweist sich Begehren Ziffer 2 als offensichtlich unbegründet; das Ausstandsgesuch (und damit das Gesuch um Einsetzung ausserordentlicher Richter) ist abzuweisen.