(vgl. JOHANNES REICH, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 30 N 23). Nach der Rechtsprechung besteht der Anschein der Befangenheit, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters (bzw. der Gerichtsperson) zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen -4-