I. 1. Nach § 33 Abs. 4 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 (GOG; SAR 155.200) entscheidet das Generalsekretariat Gerichte über Kostenerlassgesuche betreffend rechtskräftig auferlegten Gerichtskosten; dessen Entscheide können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig.