1. Auf die Kostenerlassgesuche wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. C. 1. Gegen die Verfügung des Generalsekretariats GKA erhob A. mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung vom 9.11.21, eing. 17.11.21 sei aufzuheben. 2. Es seien unabhängige Richter einzusetzen. 3.1. Die Rekursfrist sei wiederherzustellen. 3.2. Sämtliche Vorakten einzuholen. 4. Es sei mir eine Parteientschädigung von mindestens CHF 5000.- und eine Genugtuung von mindestens CHF 100'000.- zuzusprechen.