Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2021.473 / rw / jb (LVV.2021.109) Art. 13 Urteil vom 2. Februar 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Berger Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiberin i.V. Wetter Beschwerde- A._____ führer gegen Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Kostenerlass Entscheid der Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, vom 9. November 2021 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Mit Eingabe vom 7./8. September 2021 an die Justizleitung des Kantons Aargau reichte A. ein Gesuch um Erlass der Gerichtsgebühren von Fr. 1'080.00 aus dem Verfahren SBK.2021.3 und von Fr. 1'057.00 aus dem Verfahren SBK.2020.10 ein. B. 1. Die Eingabe wurde zuständigkeitshalber an das Generalsekretariat der Ge- richte des Kantons Aargau (Generalsekretariat GKA) überwiesen. 2. Das Generalsekretariat GKA verfügte am 9. November 2021: 1. Auf die Kostenerlassgesuche wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. C. 1. Gegen die Verfügung des Generalsekretariats GKA erhob A. mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung vom 9.11.21, eing. 17.11.21 sei aufzuheben. 2. Es seien unabhängige Richter einzusetzen. 3.1. Die Rekursfrist sei wiederherzustellen. 3.2. Sämtliche Vorakten einzuholen. 4. Es sei mir eine Parteientschädigung von mindestens CHF 5000.- und eine Genugtuung von mindestens CHF 100'000.- zuzusprechen. 5. Es sei mir eine Frist für Ergänzungen bis 20.1.21 einzuräumen. 6. Es sei mir die unentgeltliche Rechtspflege zu erlauben und 1 Anwalt einzu- setzen. 7. Es sei die aufschiebende Wirkung vorsorglich zu verfügen. 2. Mit Verfügung vom 3. Januar 2022 hat der instruierende Verwaltungsrichter vom Generalsekretariat GKA die Akten einverlangt. -3- D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Nach § 33 Abs. 4 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 (GOG; SAR 155.200) entscheidet das Generalsekretariat Gerichte über Kostenerlassgesuche betreffend rechtskräftig auferlegten Gerichts- kosten; dessen Entscheide können an das Verwaltungsgericht weitergezo- gen werden. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer fordert mit Begehren Ziffer 2 die Einsetzung von "unabhängigen Richtern". Insbesondere verlangt er eine Beurteilung durch Richter, die noch nie mit ihm zu tun gehabt haben und die über eine "human-sozial-demokratisch-kommunistische" Grundeinstellung verfügen würden. In diesem Zusammenhang stellt der Beschwerdeführer ein Aus- standsgesuch gegenüber sämtlichen amtierenden aargauischen (Verwal- tungs-)Richterinnen und -richtern. Er bringt vor, schon mehrere Beschwer- den am Verwaltungsgericht eingereicht zu haben, welche allesamt abge- wiesen worden seien. Aus der Mitwirkung an diesen Abweisungsentschei- den, welche der Beschwerdeführer als qualifiziert unrichtig erachtet, leitet er eine Vorbefassung der abgelehnten Gerichtspersonen ab. 2.2. Der Anspruch einer Person auf die Beurteilung durch ein durch Gesetz ge- schaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht ergibt sich aus Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Der Anspruch gewährt Schutz vor der Beurteilung durch ein Gericht, das tatsächlich und nach dem auf objektiven Anzeichen beruhenden äusseren Anschein sachfremden Einflüssen ausgesetzt ist, die seine Stellung als Vermittler zwischen den Parteien beeinträchtigen (vgl. JOHANNES REICH, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 30 N 23). Nach der Rechtsprechung besteht der Anschein der Befangenheit, wenn Umstände vorliegen, die bei objekti- ver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Rich- ters (bzw. der Gerichtsperson) zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen -4- äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begrün- det sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenom- menheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es ge- nügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den An- schein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ab- lehnung wird nicht verlangt, dass der Richter (bzw. die Gerichtsperson) tat- sächlich befangen ist (BGE 141 IV 178, Erw. 3.2.1; 140 I 326, Erw. 5.1; 137 I 227, Erw. 2.1; 136 I 207, Erw. 3.1). Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsa- che schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall sogenannter Vor- befassung stellt sich die Frage, ob sich der Richter (bzw. die Gerichtsper- son) durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die ihn nicht mehr als unvor- eingenommen und dementsprechend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lassen (BGE 140 I 326, Erw. 5.1; 131 I 113, Erw. 3.4; 131 I 24, Erw. 1.2; 114 Ia 50, Erw. 3d). Verfahrensmassnahmen eines Richters (bzw. der Gerichtsperson) als sol- che, seien sie richtig oder falsch, vermögen praxisgemäss im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit des Richters (bzw. der Ge- richtsperson) zu erregen, der sie verfügt hat (BGE 114 Ia 153, Erw. 3b/bb mit Hinweis). Dasselbe gilt für einen allenfalls materiell falschen Entscheid (BGE 115 Ia 400, Erw. 3b). Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Rich- terpflichten bewertet werden müssen (BGE 116 Ia 135, Erw. 3a; 115 Ia 400, Erw. 3b; Urteil des Bundesgerichts 1B_203/2018 vom 18. Juni 2018, Erw. 2.1). 2.3. Ist der Ausstand streitig, entscheidet, wenn es sich um den Ausstand eines Mitglieds einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde in der Regel unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds (§ 16 Abs. 4 VRPG). Ein Gericht kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst über den ei- genen Ausstand entscheiden, wenn die gestellten Ablehnungsgründe unzulässig sind. Unzulässigkeit ist speziell bei missbräuchlichen Aus- standsgesuchen gegeben, oder wenn es offensichtlich an einer vernünf- tigen Grundlage mangelt oder wenn das Ausstandsgesuch nachweislich sonstwie untauglich erscheint (vgl. BGE 129 III 445, Erw. 4.2.2; 122 II 471, Erw. 3a mit Hinweisen). Ein untauglicher Ablehnungsgrund liegt vor, wenn eine Gerichtsperson einzig aus dem Grund abgelehnt wird, weil diese in früheren Verfahren mitgewirkt habe, die nicht im Sinne eines Gesuch- stellers entschieden wurden (vgl. BGE 131 I 113, Erw. 3.7.1; siehe auch -5- BGE 135 II 430, Erw. 3.3.2 je mit Hinweisen). In solchen Fällen genügt es, wenn eine Gerichtsabteilung feststellt, dass keine nach Massgabe des Gesetzes geeigneten Ausstandsgründe geltend gemacht werden und dass damit die Eintretensvoraussetzungen für ein Ausstandsverfahren fehlen, da keine Ermessensausübung durch die Richter erforderlich ist, um die Untauglichkeit der geltend gemachten Ausstandsgründe zu erkennen. Die in der Sache selbst zuständige Gerichtsabteilung kann über diese Feststel- lung entscheiden, auch wenn einzelne Richter vom Ausstandsbegehren betroffen sind. 2.4. Der Beschwerdeführer zeigt in seiner Begründung nicht auf, inwiefern sich die Richter des angerufenen Gerichts dem Beschwerdeführer gegenüber in einem Mass festgelegt hätten, das den Ausgang des Verfahrens als nicht mehr offen erscheinen liesse. Er legt nicht dar, in welchem Verfahrenssta- dium und bei welchen Fragen eine qualifiziert falsche Beurteilung vorge- nommen worden wäre oder ein besonders krasser und wiederholter Irrtum vorgelegen hätte. Er substantiiert auch nicht, inwiefern Richter sich ihm ge- genüber parteiisch und unsachlich verhalten hätten, indem sie beispiels- weise eigene Interessen verfolgten. Der Beschwerdeführer begründet die angeblich fehlende soziale Grundhaltung einzig damit, dass noch keine sei- ner Beschwerden gutgeheissen worden sei. In Anbetracht dieser Erfolgs- quote mag es ein Stück weit nachvollziehbar sein, dass der Beschwerde- führer in seinem subjektiven Empfinden zur Schlussfolgerung gelangt, dass die Richter ihm nicht wohlgesinnt wären. Es gibt jedoch objektiv keine An- haltspunkte dafür. Es fehlt offensichtlich an einem Ausstandsgrund im Sinne von § 16 Abs. 1 VRPG. Das Ausstandsgesuch erweist sich folglich als unzulässig. Damit steht es den betroffenen Richtern zu, über den eige- nen Ausstand zu entscheiden (vgl. vorne Erw. 2.3). Zusammenfassend erweist sich Begehren Ziffer 2 als offensichtlich unbe- gründet; das Ausstandsgesuch (und damit das Gesuch um Einsetzung aus- serordentlicher Richter) ist abzuweisen. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer fordert mit Begehren Ziffer 3, dass die Rekursfrist wiederherzustellen sei. Der Beschwerdeführer bringt vor, es könne ihm nur ein leichtes Verschulden vorgeworfen werden, zumal er die Frist lediglich um wenige Tage verpasst habe. Sein Gesundheitszustand würde ihn dazu zwingen, jeglichen Stress und zu grosse Arbeitsbelastung zu vermeiden, weshalb er die Beschwerdefrist nicht habe einhalten können. 3.2. Die Beschwerde gegen den Entscheid des Generalsekretariats ist innert 30 Tagen seit dessen Eröffnung einzureichen (vgl. § 33 Abs. 4 GOG i.V.m. -6- § 44 Abs. 1 VRPG). Bei dieser Frist handelt es sich um eine gesetzlich be- stimmte Frist (vgl. § 33 Abs. 4 GOG i.V.m. § 44 Abs. 1 VRPG). Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden, soweit es das Gesetz nicht ausdrücklich vorsieht (§ 28 Abs. 3 VRPG). Für die Berechnung der Fristen, deren Unterbruch und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Säumnis gilt die Zivilprozessordnung (§ 28 Abs. 1 VRPG). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 17. No- vember 2021 zugestellt (Vorakten, 14). Entsprechend der Regelung von Art. 142 Abs. 1 und 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) begann der Fris- tenlauf am 18. November 2021 und endete am 17. Dezember 2021. Die Beschwerdeerhebung mit Postaufgabe vom 23. Dezember 2021 erfolgte somit verspätet (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). 3.3. Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewäh- ren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (§ 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 148 Abs. 1 ZPO). Ein Unfall oder Krankheitszustand kann die Wiederherstellung einer Rechtsmittelfrist rechtfertigen (vgl. NICCOLÒ GOZZI, in: KARL SPÜHLER/ LUCA TENCHIO/ DOMINIK INFANGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 3. Auflage, 2017, Art. 148 N 20 mit Hinweisen). 3.4. Die allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen generel- len gesundheitlichen Problemen (Beschwerde, S. 3 f.) reichen nicht aus, um die Beschwerdefrist wiederherzustellen (vgl. VGE vom 9. November 2017 [WBE.2017.402], Erw. I/4.3.3 mit weiteren Hinweisen, worin der Be- schwerdeführer auf die Anforderungen an die Fristwiederherstellung hinge- wiesen worden ist). Es ist in keiner Art und Weise dargetan, dass er an gesundheitlichen Problemen litt, die es ihm verunmöglicht hätten, seine Be- schwerde fristgerecht zu erheben. Die beiden mit der Beschwerde einge- reichten ärztlichen Schreiben von Dr. med. D. vom 11. Oktober 2021 sowie von Dr. med. E. vom 22. November 2021 vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern; effektiv nehmen sie zur Frage, ob dem Beschwerdeführer eine fristgerechte Rechtsmitteleingabe möglich war, gar nicht Stellung. Andere Wiederherstellungsgründe ergeben sich auch nicht aus den Akten. 4. Zusammenfassend erfolgte die Beschwerdeeingabe vom 23. Dezem- ber 2021 verspätet. Die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist liegen nicht vor. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher nicht einzutreten. -7- Das Begehren um die vorsorgliche Anordnung der aufschiebenden Wir- kung wird mit Erlass des vorliegenden Entscheides gegenstandslos. Der Antrag, die Frist zur Einreichung weiterer Ergänzungen bis zum 20. Ja- nuar 2021 zu erstrecken, wird abgewiesen, da eine Erstreckung gesetzli- cher bestimmter Fristen grundsätzlich ausgeschlossen ist (§ 28 Abs. 4 VRPG). II. 1. 1.1. Die Verfahrenskosten sind nach Obsiegen und Unterliegen zu verlegen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 800.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 1.2. Der Beschwerdeführer ersucht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Auf Gesuch hin befreit die zuständige Be- hörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos er- scheint (§ 34 Abs. 1 VRPG). Zumindest die zweigenannte Voraussetzung ist nicht erfüllt: Da auf die verspätete Beschwerde aus formellen Gründen nicht einzutreten ist, war diese von Anfang an aussichtslos. Dies war im Übrigen für den Beschwerdeführer als ausgebildeten Juristen erkennbar, zumal er bereits in einem früheren Beschwerdeverfahren auf die Voraus- setzungen für die Fristenwiederherstellung hingewiesen worden ist (VGE vom 9. November 2017 [WBE.2017.402]). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. 2. 2.1. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss (§ 32 Abs. 2 VRPG) und mangels anwaltlicher Vertretung (§ 29 VRPG) ausser Betracht. 2.2. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Vertretung. Diese kann einer Person unter den Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gewährt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechts- lage rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (§ 34 Abs. 2 VRPG). Vorliegend sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Zum einen war seine Beschwerde von vornherein aussichtslos (vgl. vorne Erw. 1.2). Zum anderen konnte er zur vorliegend zentralen Frage betreffend Wiederherstellung der Frist selber ausreichend und sub- -8- stantiiert Stellung nehmen. Zur gehörigen Wahrung der Interessen des Be- schwerdeführers war der Beizug eines Rechtsanwalts nicht notwendig, zu- mal im verwaltungsrechtlichen Verfahren die Untersuchungsmaxime gilt (§ 17 VRPG). Das Gesuch um unentgeltliche Vertretung ist demzufolge ebenfalls abzuweisen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewie- sen. 5. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 100.00, gesamthaft Fr. 900.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 6. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer das Generalsekretariat der Gerichte Kanton Aargau -9- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 2. Februar 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V. Michel Wetter