2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 306.00, gesamthaft Fr. 3'306.00, sind von den Beschwerdeführern zu bezahlen. Sie haften dafür solidarisch. 3. Parteikosten werden keine ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführer (Vertreter) den Regierungsrat den Gemeinderat Q. Mitteilung an: das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (Rechtsabteilung) das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung Tiefbau) - 17 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten