Als vollständig unterliegende Partei sind die Beschwerdeführer zur Tragung der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten verpflichtet, für die sie in Anwendung von § 33 Abs. 3 VRPG solidarisch haften. Anspruch auf den Ersatz ihrer Parteikosten für die anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht haben sie aufgrund des Unterliegerprinzips nicht. Der obsiegenden Vorinstanz steht mangels anwaltlicher Vertretung vor Verwaltungsgericht keine Parteientschädigung zu (§ 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.