5. Zusammenfassend erweist sich der Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV; § 21 KV), den die Beschwerdeführer durch das vorliegende Strassenbauprojekt erfahren, indem sie 46 m2 Land für die Ausbaumassnahmen an der D-Strasse an den Kanton abtreten müssen und indem ihnen entlang der Südfassade des Gebäudes Nr. ccc anstelle der fünf bisherigen, durch die Landabtretung entfallenden fünf Schrägparkplätze allenfalls nur noch zwei, anstatt die im Hauptpunkt beantragten drei Längsparkplätze bewilligt werden könnten, in jeder Hinsicht als recht- und verhältnismässig.