Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht entschieden, das Strassenbauprojekt mit der dafür erforderlichen Landabtretung ab der Parzelle Nr. bbb und der damit einhergehenden Beschränkung der Parkierungsmöglichkeiten entlang der südlichen Fassade des Gebäudes Nr. ccc auf allenfalls nur noch zwei Längsparkplätze zu genehmigen. Der Verzicht auf mehr Parkplätze auf der Südseite ihrer Liegenschaft, insbesondere auch auf bloss einen zusätzlichen dritten Längsparkplatz, ist den Beschwerdeführern mit Rücksicht auf die nicht massgeblich ins Gewicht fallenden Nutzungseinbussen für ihre Liegenschaft und das höher zu gewichtende entgegenstehende Interesse der Verkehrssicherheit zumutbar.