BauG) wiederum aus Verkehrssicherheitsgründen (unkontrollierte Zu- und Wegfahren sowie Rangiermanöver mit Gefährdungspotenzial für die Benutzer des Gehwegs; vgl. dazu die Ausführungen der Abteilung Tiefbau in der Stellungnahme des BVU vom 2. September 2022) entgegenstehen dürften. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht entschieden, das Strassenbauprojekt mit der dafür erforderlichen Landabtretung ab der Parzelle Nr. bbb und der damit einhergehenden Beschränkung der Parkierungsmöglichkeiten entlang der südlichen Fassade des Gebäudes Nr. ccc auf allenfalls nur noch zwei Längsparkplätze zu genehmigen.