Auch die Anzahl Parkplätze wird vom Gemeinderat von Fall zu Fall festgelegt, mit dem Ziel, ein gut gestaltetes Ortsbild zu schaffen und zu wahren (§ 12 Abs. 2 BNO). Selbst wenn aber das Angebot an sechs Aussenabstellplätzen auf der Parzelle Nr. bbb nicht ausreichen sollte, um den Pflichtparkplatzbedarf gemäss § 55 Abs. 1 BauG für mögliche künftige (gewerbliche) Nutzungen zu decken, würden der Wegfall der bestehenden fünf Schrägparkplätze und eine allfällige Verweigerung eines dritten Längsparkplatzes entlang der Südfassade des bestehenden Gebäudes Nr. ccc (im Rahmen eines separaten Baubewilligungsverfahrens) aus Verkehrssicherheitsgründen (wegen unter anderem durch die Strassen-