Kernzone keine Festlegungen trifft, sondern diese dem Gemeinderat im Einzelfall überlässt. Zulässig sind auf jeden Fall verschiedenste Arten von Nutzungen, von der Wohnnutzung, über private und öffentliche Gewerbeund Dienstleistungsbetriebe, Restaurants, Verkaufsgeschäfte bis maximal 500 m2 Nettoladenfläche sowie nicht störende, mässig störende bis hin zu stark störenden Betrieben für Nutzungen mit hohem Personenaufkommen (vgl. § 12 Abs. 1 BNO). Auch die Anzahl Parkplätze wird vom Gemeinderat von Fall zu Fall festgelegt, mit dem Ziel, ein gut gestaltetes Ortsbild zu schaffen und zu wahren (§ 12 Abs. 2 BNO).