vorgesehenen Ausbaumassnahmen aufgrund der örtlichen Verhältnisse (auf der gegenüberliegenden Strassenseite bestehen aufgrund angrenzender Gebäude keine Ausbaureserven) unumgänglich. Ohne mildere Alternative ist auch die Erstellung eines Gehwegs an sich, auch wenn diese dazu führt oder beiträgt, dass auf dem restlichen, von der Landabtretung nicht betroffenen südlichen Vorplatz der Liegenschaft der Beschwerdeführer dereinst (im Rahmen eines separaten Baubewilligungsverfahrens) wegen der von der Abteilung Tiefbau in der Stellungnahme des BVU vom 2. September 2022 beschriebenen An- und Wegfahrschwierigkeiten allenfalls nur - 14 -