3.4.2 des Einwendungsentscheids einlässlich darauf ein, weshalb eine Fahrbahnverbreiterung notwendig ist, um die massgeblichen Begegnungsfälle abzudecken. Für Fussgänger, speziell für Schulkinder, erhöht ein Gehweg mit der dafür nach der VSS-Norm SN 640 070 ("Fussgängerverkehr, Grundnorm") erforderlichen Breite von 2 m (im Normalfall), die Verkehrssicherheit beträchtlich. Unter diesen Aspekten kann nicht von einer Verbreiterung der Fahrbahn und der Schaffung eines Gehwegs abgesehen werden, ohne die berechtigten Sicherheits- und Schutzinteressen der Verkehrsteilnehmenden zu gefährden. Auf der Höhe der Parzelle Nr. bbb ist die Belastung des Grundstücks der Beschwerdeführer mit den