4.4.2.2. Unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit lassen sich keine milderen Massnahmen als die vorinstanzlich bewilligten Ausbaumassnahmen denken, mit welchen die Landabtretung zu Lasten der Beschwerdeführer vermieden oder verringert werden könnte und die öffentlichen Interessen an der Verkehrssicherheit und am Landschafts- und Gewässerschutz noch in vergleichbarer Weise gewährleistet wären. Die Vorinstanz ging in Erw. 3.4.2 des Einwendungsentscheids einlässlich darauf ein, weshalb eine Fahrbahnverbreiterung notwendig ist, um die massgeblichen Begegnungsfälle abzudecken.