4.4.2. 4.4.2.1. Die Eignung der mit dem vorliegenden Strassenbauprojekt beschlossenen Strassenausbaumassnahmen für die damit verfolgten Ziele der Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie des Landschafts- und Gewässerschutzes steht ausser Frage und die Beschwerdeführer bringen nichts vor, was an der Eignung der fraglichen Massnahmen zweifeln liesse.