wegbau) gar nicht tangiert werden dürften (siehe dazu schon die Ausführungen in Erw. 3.3 vorne). Den öffentlichen Interessen der Verkehrssicherheit und des Landschafts- und Gewässerschutzes ist daher im Wesentlichen das Interesse der Beschwerdeführer an einem dritten, entlang der Südfassade des Gebäudes Nr. ccc positionierten Längsparkplatz gegenüberzustellen. Weshalb diese Interessenabwägung nicht im Rahmen der - 13 - Verhältnismässigkeitsprüfung der streitigen Strassenausbaumassnahmen erfolgen sollte, ist nicht ersichtlich.