Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen der Verkehrssicherheit und des Landschafts- und Gewässerschutzes mit den entgegenstehenden privaten Interessen der Beschwerdeführer steht aufgrund des in der vorliegenden Beschwerde gestellten (Änderungs-)Antrags (Antrag 2) aktuell ohnehin nicht (mehr) die Nutzung von fünf Schrägparkplätzen im Vordergrund, die den gänzlichen Verzicht auf Strassenausbaumassnahmen im Bereich ihrer Parzelle Nr. bbb voraussetzen würde, sondern die Nutzung von drei, eventuell zwei Längsparkplätzen, wovon zumindest zwei durch die vorgesehene Landabtretung (infolge Fahrbahnverbreiterung und Geh-