a BauG) zur D-Strasse, ungeachtet dessen, ob dafür eine gültige Baubewilligung vorliegt und die Nutzung besitzstandsgeschützt wäre, nicht oder nur im Falle von garantierten Ersatzlösungen als Pflichtparkplätze im Sinne von § 55 Abs. 1 BauG für eine gesteigerte (gewerbliche) Nutzung angerechnet werden könnten (vgl. die Urteile des Verwaltungsgerichts WBE.2019.219 vom 11. Mai 2020, Erw. II/2.7, und WBE.2015.502/503 vom 17. August 2016, Erw. II/3.3.4.2 mit weiteren Hinweisen). Daher sind diese fünf Parkplätze nicht oder höchstens in beschränktem Masse entscheidend für die Realisierbarkeit von Nutzungsreserven auf der Parzelle Nr. bbb.