Kritisiert wird von den Beschwerdeführern einzig, dass ihrem privaten Interesse gegen die Abtretung von Land ab ihrer Parzelle Nr. bbb und für die Beibehaltung der bisherigen fünf Schrägparkplätze zu wenig Beachtung geschenkt und ein zu geringes Gewicht eingeräumt worden sei, indem die künftigen (gewerblichen) Nutzungsmöglichkeiten der Parzelle ausser Acht gelassen worden seien. Dabei übersehen die Beschwerdeführer allerdings, dass ihnen die Nutzung der bisherigen fünf Schrägparkplätze innerhalb des gesetzlichen Strassenabstands (von 6 m nach § 111 Abs. 1 lit. a BauG)