4.3. Ebenfalls wird von den Beschwerdeführern nicht (mehr) bestritten, dass gewichtige öffentliche Interessen der Verkehrssicherheit sowie des Land- schafts- und Gewässerschutzes für das von der Vorinstanz genehmigte Strassenbauprojekt (samt Bachrenaturierung) sprechen. Kritisiert wird von den Beschwerdeführern einzig, dass ihrem privaten Interesse gegen die Abtretung von Land ab ihrer Parzelle Nr. bbb und für die Beibehaltung der bisherigen fünf Schrägparkplätze zu wenig Beachtung geschenkt und ein zu geringes Gewicht eingeräumt worden sei, indem die künftigen (gewerblichen) Nutzungsmöglichkeiten der Parzelle ausser Acht gelassen worden seien.