MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, § 63 N 1783 ff.). Eine Abwägung zwischen divergierenden Interessen fordern auch § 92 Abs. 1 BauG und der von den Beschwerdeführern angerufene Art. 3 RPV, der für alle raumwirksamen Aufgaben mit Handlungs- bzw. Ermessenspielräumen der Behörden gilt. - 12 - 4.2. Das Erfordernis einer genügenden gesetzlichen Grundlage für die von der Vorinstanz beschlossenen Strassenbaumassnahmen und die damit verbundenen Landabtretungen ist gegeben (§ 92 BauG; vgl. auch §§ 130 ff. BauG, namentlich § 132 Abs. 1 lit. b BauG) und wird von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten.