Einzig die Ablehnung des von den Beschwerdeführern im Hauptpunkt verlangten dritten Längsparkplatzes (im Rahmen eines separaten Baubewilligungsverfahrens) aus Verkehrssicherheitsgründen könnte gemäss den Ausführungen der Abteilung Tiefbau in der Stellungnahme des BVU vom 2. September 2022 (teilweise) durch Anund Wegfahrschwierigkeiten bedingt sein, die sich (auch) aus dem Ausbau der D-Strasse mit einem Gehweg ergeben oder sich dessentwegen verschärfen. Mit anderen Worten beinhaltet das Strassenbauprojekt keinen Eingriff in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführer, der über die für die Fahrbahnverbreiterung und die Schaffung eines Gehwegs benötigte Land-