Die Beschwerdeführer haben, auch wenn dies nach dem oben Gesagten grundsätzlich möglich wäre, keinen Anspruch darauf, dass der Kanton Parkplätze auf ihrem Grundstück in ein Strassenbauprojekt integriert; das diesbezügliche Angebot der Abteilung Tiefbau erfolgte unpräjudiziell im Sinne einer Vergleichslösung. Gleichzeitig steht das vorliegende Strassenbauprojekt einer separaten Bewilligung von Längsparkplätzen in einem Baubewilligungsverfahren nach den §§ 59 ff. BauG nicht per se entgegen, nachdem zumindest die von der - 11 -