BauG) bewilligt werden müssten. Auf die Möglichkeit, das Strassenbauprojekt um Längsparkplätze entlang der südlichen Gebäudeseite auf der Parzelle Nr. bbb zu erweitern, haben die Beschwerdeführer im Einwendungsverfahren verzichtet. Auf diesen Entscheid können sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zurückkommen. Der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bezieht sich auf ein Strassenbauprojekt ohne Einbezug von Längsparkplätzen auf der Parzelle Nr. bbb. Die Beschwerdeführer haben, auch wenn dies nach dem oben Gesagten grundsätzlich möglich wäre, keinen Anspruch darauf, dass der Kanton Parkplätze auf ihrem Grundstück in ein Strassenbauprojekt integriert;