Tatsache ist nun aber, dass die Beschwerdeführer die im Zuge der Behandlung ihrer Einwendung gegen das Strassenbauprojekt von der Abteilung Tiefbau vorgeschlagene Zusicherung (Vorakten, act. 21) abgelehnt haben (Vorakten, act. 23), wodurch die ihnen mit dieser Zusicherung angebotenen zwei Längsparkplätze nicht zum Bestandteil des streitgegenständlichen Strassenbauprojekts geworden sind und demzufolge in einem separaten Baubewilligungsverfahren (nach den §§ 59 ff. BauG) bewilligt werden müssten.