Der Genehmigungsentscheid wäre dann allenfalls mit einem formellen Mangel behaftet gewesen, der aber nicht zu dessen Nichtigkeit, sondern höchstens zu dessen Anfechtbarkeit (für legitimierte Dritte) geführt hätte (vgl. dazu die Urteile des Verwaltungsgerichts WBE.2019.304 vom 16. November 2020, Erw. II/2, und WBE.2018.382 vom 13. Mai 2019, Erw. II/1.2, je mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung) (mit Rechtsmittelfristbeginn ab dem Zeitpunkt der möglichen Kenntnisnahme der für die fraglichen zwei Längsparkplätze erteilten Bewilligung).