fahrens, konkret eines Baubewilligungsverfahrens nach den §§ 59 ff. BauG mehr bedurft. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass durch ein solches Vorgehen das rechtliche Gehör Dritter verletzt worden wäre, wenn die erwähnte Änderung des Strassenbauprojekts nicht vorgängig öffentlich aufgelegt und publiziert oder wenigstens den betroffenen Nachbarn mitgeteilt worden wäre. Der Genehmigungsentscheid wäre dann allenfalls mit einem formellen Mangel behaftet gewesen, der aber nicht zu dessen Nichtigkeit, sondern höchstens zu dessen Anfechtbarkeit (für legitimierte Dritte) geführt hätte (vgl. dazu die Urteile des Verwaltungsgerichts WBE.2019.304 vom 16. November 2020, Erw.