Dass nötigenfalls auch angrenzender privater Baugrund in ein Strassenbauprojekt einbezogen wird, zeigt sich hier konkret unter anderem daran, dass die nicht umstrittene Anpassung des Asphaltbelags des Vorplatzes auf der Parzelle Nr. bbb Bestandteil des Strassenbauprojekts bildet (Vorakten, act. 35, Beilage 3, hellgelb eingefärbte Fläche), obwohl das davon betroffene Land nicht enteignet, sondern nur vorübergehend beansprucht wird (Vorakten, act. 35, Beilage 14 [Landerwerbsplan]).