FORESTIER, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 95 N 2). Die Neuanordnung von Parkplätzen eines Strassenanstössers als Folge einer Stras- sen- bzw. Gehwegverbreiterung liesse sich grundsätzlich ebenfalls als solche Anpassung einstufen. Dass nötigenfalls auch angrenzender privater Baugrund in ein Strassenbauprojekt einbezogen wird, zeigt sich hier konkret unter anderem daran, dass die nicht umstrittene Anpassung des Asphaltbelags des Vorplatzes auf der Parzelle Nr. bbb Bestandteil des Strassenbauprojekts bildet (Vorakten, act.