3.3. Der Argumentation des BVU kann insofern nicht gefolgt werden, als bei entsprechendem Bedarf auch an den Strassenkörper angrenzender privater Baugrund in ein Strassenbauprojekt einbezogen werden kann. Zum Projektinhalt (gemäss § 95 Abs. 1 BauG) gehören nämlich nicht nur die horizontale und vertikale Linienführung, die Breite, das Gefälle, sämtliche Bestandteile, die Tragfähigkeit und der Belag der Strasse, sondern allenfalls auch Anpassungen des anstossenden Grundeigentums mit Einfriedungen, Zufahrten, Zugängen usw. (VERENA SOMMERHALDER FORESTIER, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 95 N 2).