unter Einbezug allfälliger einwendungsberechtigter Dritter zu bewilligen, bildeten mithin nicht Bestandteil des vorliegenden Strassenbauprojekts und könnten nicht mittels Anpassung des Strassenbauprojekts bewilligt werden. Auch die Zusicherung der Abteilung Tiefbau im Einwendungsverfahren zum Strassenbauprojekt (Möglichkeit von zwei Längsparkfeldern parallel zum Gebäude) hätte nicht von der Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens für die Parkplätze entbunden.