3.2. Das BVU, Rechtsabteilung, stellt sich in der Beschwerdeantwort demgegenüber auf den Standpunkt, Parkplätze auf privatem Grund seien auf Baugesuch beim Gemeinderat hin im dafür vorgesehenen Verfahren (§§ 59 ff. BauG) unter Einbezug allfälliger einwendungsberechtigter Dritter zu bewilligen, bildeten mithin nicht Bestandteil des vorliegenden Strassenbauprojekts und könnten nicht mittels Anpassung des Strassenbauprojekts bewilligt werden.