plik). Andernfalls hätte auch Antrag 2 der Beschwerde als Eventualantrag -9- formuliert werden müssen, was nicht der Fall ist. Auch die Ausführungen in der Replik lassen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführer nicht (mehr) auf die Beibehaltung der bisherigen fünf Schrägparkplätze abzielen, unter Verringerung der geplanten Strassen- und/oder Gehwegbreite.