Die Kantonsstrasse und der Gehweg könnten auch mit drei Längsparkfeldern – wie vorgesehen – ausgebaut werden. Solche Parkfelder führten nicht dazu, dass rückwärts auf die Kantonsstrasse ausgefahren werden müsste, sie tangierten keine Sichtzone und allfällige Parkmanöver könnten gefahrlos erfolgen. Folglich stellten sie Antrag auf eine entsprechende Anpassung des Strassenbauprojekts und damit letztlich auch des Enteignungstitels. Diese Anpassung könne als unwesentliche Projektänderung bewilligt werden. Ansonsten würden die Beschwerdeführer bei der Gemeinde ein Baugesuch für die drei Längsparkfelder einreichen.