bis maximal 500 m2 seien zulässig und verlangten nach einer relevanten Anzahl Parkfelder. Durch die Landenteignung entfalle ein Standort für solche Parkfelder. Insofern bewirke diese eine erhebliche Einschränkung des Nutzungspotenzials der Liegenschaft. Die Einschätzung des Regierungsrats, die Parzelle sei noch genügend gross und die Nutzbarkeit werde dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt, verkenne die baurechtlichen Möglichkeiten. Es gehe nicht nur um den Bestand, sondern auch um mögliche Erweiterungen, Umnutzungen oder einen Neubau. Somit habe der Regierungsrat die privaten Interessen nicht angemessen berücksichtigt.