In den Erwägungen des Regierungsrats fehle eine Auseinandersetzung mit ihrem privaten Interesse an der Beibehaltung der fünf Schrägparkplätze, die seit Jahrzehnten bestünden. Selbst wenn sie nie ordentlich bewilligt worden wären, seien sie besitzstandsgeschützt. Es bestehe diesbezüglich kein Beseitigungsrevers und die Nutzung werde auch nicht durch eine Baulinie eingeschränkt. Aufgrund der Kernzonenvorschriften bestehe für das Grundstück der Beschwerdeführer ein erhebliches Aufwertungspotenzial. Insbesondere kundenintensive Verkaufslokale mit einer Nettoladenfläche -8-