Schliesslich sei auch die Verhältnismässigkeit des Eingriffs in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführer gegeben. Die Nutzbarkeit ihrer Parzelle werde durch die Abtretung von ca. 46 m2 Land nicht wesentlich beeinträchtigt, woran auch die von ihnen beanstandete Aufhebung von fünf Schrägparkplätzen innerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Strassenabstands nichts ändere. Zwar würden diese nicht klar rechtsgültig bewilligten Parkplätze schon längere Zeit und mit Duldung der Behörden als solche genutzt.